1. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach dem sächsischen Schulgesetz wurden der Stadt Leipzig, dem Ordnungsamt, insgesamt gemeldet? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schuljahr 2015/2016 und 2016/2017, Schulart, Anzahl der Schüler)
  Fälle pro Kalenderjahr
Schuleinrichtung

2015

2016    .
2017      .
Berufliche Schulzentren

615

847

952

Grundschulen

65

145

205

Mittelschulen/Oberschulen   .

723

925

957

Förderschulen

235

236

137

Gymnasien

15

16

29

Jugendamt*

Keine Angaben   .

17

23

Insgesamt:

1.653

2.186

2.303

* Anzeigen zu versäumten Anmeldungen zur pflichtigen Beschulung des Kindes ab dem 6. Lebensjahr

Eine Aufschlüsselung nach Schuljahren ist nicht möglich.

  1. Wie lang ist der Zeitraum von der Meldung der Ordnungswidrigkeit durch die zuständige Schule bis zum Erlassen eines Bußgeldbescheids durch das Ordnungsamt der Stadt Leipzig durchschnittlich?

Der Zentralen Bußgeldbehörde obliegt die Bearbeitung aller Ordnungswidrigkeiten-anzeigen zu Schulpflichtverletzungen im sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig. Die Bearbeitung der Vorgänge erfolgt nach Maßgabe des gesetzlich normierten Verfahrensablaufes. Eine zügige Verfahrensführung und damit eine zeitnahe Ahndung aller angezeigten Verstöße wird angestrebt und dazu zu Lasten anderer Vorgänge die Bearbeitung vorgezogen. Jedoch haben Faktoren wie zu wahrende Fristen oder der fehlende Einfluss auf den Zeitpunkt gerichtlicher Entscheidungen Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von derzeit durchschnittlich drei Monaten.

  1. Welche Maßnahmen werden in dieser Zeit ergriffen, um an den Ursachen des unentschuldigten Fehlens in der Schule zu arbeiten?

Siehe Beantwortung der Frage 3.

  1. Gibt es vereinheitlichte Meldebögen?

Den Schulleiter/innen wurden für bestimmte als Ordnungswidrigkeit ahndbare Lebenssachverhalte – wie Schulpflichtverletzungen – Handlungsanleitungen übergeben, die entsprechend der Verwaltungsvorschrift des SMK im Freistaat Sachsen einheitlich anzuwenden sind. So wurde neben einem einheitlichen und mit den Schulleitern abgestimmten, online verfügbaren Anzeigenformular für festgestellte Schulpflichtverletzungen (mit beigefügten Erläuterungen) auch ein in Papierform und online abrufbarer Flyer „Verletzungen der Schulpflicht wirksam vorbeugen und begegnen“ von der Zentralen Bußgeldbehörde erarbeitet und bereits seit 2007 zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurde für einen zeitnahen und effektiven Kontakt ein   E-Mail-Fach unter schulpflicht@leipzig.de eingerichtet.

  1. Wie hoch ist der Bußgeldbescheid im Durchschnitt pro Fehltag? Werden hier neben dem Einkommen der Eltern auch andere Faktoren mit einbezogen? Wenn ja, welche?

Schulpflichtverletzungen sind nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) mit einer Geldbuße von 5 bis 1.250 EUR bei vorsätzlichen Handlungen bewehrt, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis 625 EUR. Innerhalb dieses Rahmens ist durch die Bußgeldbehörde nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles der Umfang und die Intensität der Schulpflichtverletzung zu bewerten um somit eine tat- und schuldangemessene Entscheidung zur Bußgeldhöhe zu treffen. Ein Pauschalsatz der Geldbuße pro Fehltag kommt nicht zur Anwendung. Vielmehr ist eine sachgerechte Relation zu anderen Fällen herzustellen. Die Einkommen der Eltern finden in den Fällen der Ahndung der über 14-jährigen Schüler/innen keine Berücksichtigung. Jedoch können rechtskräftige Vorverfahren in die abschließende Entscheidung mit einbezogen und das Bußgeld entsprechend erhöht werden. In Bußgeldbescheiden gegenüber Eltern, die als Personensorgeberechtigte nicht den nach § 31 Abs. 1 und 2 SächsSchulG auferlegten Pflichten nachgekommen sind, finden ab einer Bußgeldhöhe über 200 EUR die wirtschaftlichen Verhältnisse Berücksichtigung.

  1. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Leipzig für die Einhaltung des Schulbesuchs für schulpflichtige Personen? Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit den Schulen, den Ämtern der Stadt Leipzig und dem Landesamt für Schule und Bildung (früher SBA L)?

Im Sächsischen Schulgesetz wird unterschieden zwischen Schulbesuchs-pflichtverletzung und Anmeldepflichtverletzung (§ 31 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz). Verletzungen der Schulbesuchspflichten werden gemäß VwV Schulverweigerer durch die Schulen selbständig an das Ordnungsamt gemeldet. Des Weiteren erfolgen Meldungen an den Allgemeinen Sozialdienst um ggf. Hilfen für die Familien zu installieren. Das Landesamt für Schule und Bildung prüft in diesen Fällen geeignete Beschulungsmöglichkeiten oder die Teilnahme an alternativen Beschulungsformen (Schulersatzprojekte bei Schulverweigerung).

Werden Schülerinnen und Schüler durch die Eltern von der Schule abgemeldet, übernimmt das Amt für Jugend, Familie und Bildung die Anmeldepflichtüberwachung. Maßnahmen sind hier unter anderem Ordnungswidrigkeitsverfahren, Zwangsgelder, Ermittlungen durch den Stadtordnungsdienst und Meldebehörden, Meldungen an den Allgemeinen Sozialdienst. Ein besonderes Augenmerk wird auf den Übergang in die       5. Klasse und den Wechsel von einer Oberschule an eine berufsbildende Schule gelegt.

Hier wurde gemeinsam mit dem Landesamt für Schule und Bildung ein Verfahren entwickelt, um die Schüler/-innen zu unterstützen: Die Oberschulen begleiten die Anmeldung der Schüler/-innen an einer berufsbildenden Schule. Die Oberschulen melden dem Amt für Jugend, Familie und Bildung Schüler/-innen ohne Abschluss, seitens der Berufsbildenden Schulen werden wiederum die Anmeldedaten der BVJ- und BGJ-Klassen gemeldet. Sofern Schüler/-innen die Oberschule ohne Abschluss verlassen und nicht für ein BVJ oder BGJ angemeldet werden, erfolgt eine Anmeldeaufforderung durch die Anmeldepflichtüberwachung.

Das Amt für Jugend, Familie und Bildung unterstützt über eine Projektförderung aus dem ESF-Modellprogramm „Jugend stärken im Quartier“ zwei Projekte zur Sicherung des Schulerfolgs („PRO Schulabschluss“ und „Chance Plus!“). Daneben werden über die Kinder- und Jugendförderung Projekte gegen Schulverweigerung unterstützt. Weiterhin hält die Jugendberufsagentur Leipzig unter Beteiligung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung Beratungsmöglichkeiten zur Sicherung von Schulerfolg vor und stellt über das Modellprojekt „InVest“ zusätzliche Ressourcen an der 20. Schule und der 94. Schule bereit.

  1. Mit welchen Maßnahmen versucht Schulsozialarbeit Schulverweigerung entgegenzuwirken? Gibt es schon erste Erfolge durch den Einsatz von Schulsozialarbeitern?

Schulsozialarbeit wendet keine standardisierte Methode an, um Schulverweigerung entgegenzuwirken. Die Ursachen für Schulverweigerung sind vielfältig, Schulsozialarbeit unterbreitet individuelle Angebote. Um Schulverweigerung entgegenzuwirken, können je nach Fall Einzelgespräche mit Schüler/-innen und ggf. Eltern ebenso zielführend sein wie die Arbeit am Klassen- und/oder Schulklima. Evaluationsdaten zur Schulsozialarbeit liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgewertet vor. Eine Zwischenauswertung der Monate August bis Dezember 2017 wird für den Zwischenbericht an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bzw. an den Kommunalen Sozialverband Sachsen als Bewilligungsbehörde erstellt. Eine Rückschau auf das Schuljahr 2017/18 erfolgt in Verbindung mit den Planungen für das Schuljahr 2018/19 bis zum Jahresende 2018.