Sachverhalt:
In der Freizeit Kajak und Ruderboote zu fahren wird immer beliebter. An sonnigen Tagen sind die Leipziger Gewässer inzwischen gut gefüllt mit Booten. Der Wassersport wird als sehr attraktive Freizeitbeschäftigung angesehen und erhöht so auch die Lebensqualität in der Stadt. In diesem Jahr wurden bei vielen Bootsverleihern die Gebühren erhöht. Dazu und rund um den Wassersport und die Wasserwege haben wir folgende Fragen:

Frage 1a:
Nach der Gewässerunterhaltungssatzung-Fortschreibung 2016 werden jetzt auch für gewerbliche Betreiber eines Bootsverleihes in Kubikmeter Wasserverdrängung der betriebenen Boote jeweils multipliziert mit den Nutzungstagen Gebühren erhoben. In der Gewässerunterhaltungssatzung ist nur eine Kalkulation und Berechnung der Beiträge für Nutzer ausgewiesen (Anlage II 4)?
Welche Werte für die Wasserverdrängung der Boote in Kubikmeter wurden nach den verschiedenen Bootstypen pro Boot festgelegt? (z. B. für Einer-, Zweier-Kajaks, Ruderboote, Drachenboote)

Antwort:
Die Werte wurden aufgrund der Auskünfte der Bootsverleiher und Fahrgastschiffbetreiber angesetzt. Mittels eines Formblattes wurde die Wasserverdrängung, die Anzahl der Boote und die Nutzungstage abgefragt.
Die Wasserverdrängung für den jeweiligen Bootstyp ergibt sich aus dem Gewicht des Bootes einschließlich des durchschnittlichen Gewichtes der Personen im Boot umgerechnet in Tonnen. Das ermittelte Tonnengewicht ist gleichzusetzen mit der Wasserverdrängung in Kubikmetern.
Da es unterschiedliche Fabrikate gibt, können die Gewichte bei den jeweiligen Bootstypen variieren. Es gibt beispielsweise Einer-Kajaks, die 13 kg schwer sind und andere die 25 kg wiegen. Es wird immer das tatsächliche Gewicht des Bootes angesetzt, entsprechend der Auskunft des Verleihers.
Beispiel Einer-Kajak: Gewicht 25 kg + 1 Person 75 kg = 100 kg Gesamtgewicht = 0,1 t
Daraus ergibt sich eine Wasserverdrängung von 0,1 Kubikmeter für ein Einer-Kajak.

Beispiel Zweier-Kajak: Gewicht 30 kg + 2 Personen 150 kg = 180 kg Gesamtgewicht = 0,18 t
Als Wasserverdrängung für ein Zweier-Kajak ergeben sich hier 0,18 Kubikmeter.
Analog dazu wurde bei Ruderbooten und Drachenbooten verfahren.

Frage 1b:
Haben alle gewerblichen Bootsverleiher inzwischen die Anzahl ihrer Boote nach Bootstyp und Öffnungszeiten der Stadt zugearbeitet?

Antwort:
Ja, die Angaben für das Jahr 2017 liegen vor und auf dieser Grundlage konnten rückwirkend die Bescheide für das Jahr 2017 erstellt und die Abgaben erhoben werden.

Frage 1c:
Mit welcher Abgabenhöhe rechnet die Stadt Leipzig insgesamt für 2018 von der Fahrgastschifffahrt und den Verleihbooten? (Bitte auch getrennt pro Nutzer angeben)

Antwort:
Die Abgabenhöhe für 2018 wird sich in ähnlicher Größenordnung wie im Jahr 2017 bewegen, da es keine Veränderungen bei den Beitragssätzen gibt.
Für das Jahr 2017 wurden für Fahrgastschifffahrt und Bootsverleih Abgaben in Höhe von insgesamt 10.173 EUR erhoben. Davon entfiel auf die Fahrgastschifffahrt ein Anteil von 2.779 EUR und auf den Bootsverleih ein Anteil von 7.394 EUR.

Frage 2:
Plant die Stadt Leipzig eine weitere Fortschreibung der Gewässerunterhaltungssatzung? Wenn ja, mit welchen Änderungen?

Antwort:
Eine Fortschreibung ist spätestens alle 5 Jahre erforderlich, entsprechend § 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes. Die Fortschreibung betrifft in erster Linie die Anpassung der Beitragssätze, wenn sich der Aufwand für die Gewässerunterhaltung erhöht oder reduziert. Stellt sich durch die Nachkalkulation heraus, dass eine Kostenüberdeckung besteht, muss diese im darauffolgenden Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen können im selben Zeitraum ausgeglichen werden.
Eine zusätzliche inhaltliche Anpassung der Satzung ist derzeit nicht geplant.

Frage 3a:
Nach § 32 des Sächsischen Wassergesetzes ist die Stadt Leipzig Träger der Unterhaltslast für Gewässer II. Ordnung. Der Umfang der Aufgaben ist in den §§ 31ff. SächsWG und § 39 Wasserhaushaltsgesetz konkretisiert. Hierzu gehören unter anderem der Erhalt, Räumen und Reinigen des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und der Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern.
Welche Restriktionen seitens des Natur- und Umweltschutzes liegen bei der Instandhaltung der Leipziger Flüsse und Seen vor?

Antwort:
Naturschutzrechtliche Restriktionen ergeben sich insbesondere aus der Schutzgebietskulisse. Im Stadtgebiet Leipzig sind hier die Natura 2000-Gebiete – v. a. das FFH-Gebiet “Leipziger Auensystem” und das EU-Vogelschutzgebiet “Leipziger Auwald” -, Naturschutzgebiete (u.a. Elster-Pleiße-Auwald und Burgaue) und Landschaftsschutzgebiete – v.a. das sehr großflächige LSG “Leipziger Auwald” – relevant.

Hinzu kommen artenschutzrechtliche Belange sowie sonstige Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und Sächsischen Naturschutzgesetzes (z. B. Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft). Eine naturverträgliche “Instandhaltung” der Flüsse und Seen – so z. B. die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses – ist in der Regel nicht mit naturschutzrechtlichen Risiken behaftet.
Ein Verfahren zur Schiffbarmachung der Leipziger Fließgewässer wurde seitens der Landesdirektion Sachsen aufgrund naturschutzrechtlicher Risiken eingestellt. Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung und Sensibilität der Leipziger Gewässer ergeben sich naturschutzrechtliche Restriktionen, wenn eine Intensivierung der wassertouristischen Nutzung angestrebt wird, die mit den Empfindlichkeitsprofilen der Arten und Lebensgemeinschaften nicht mehr vereinbar ist. Ein Beispiel hierfür ist die lokale Eisvogelpopulation im Floßgraben, einem Natura 2000-Kerngebiet für diese Art, die durch eine Allgemeinverfügung geschützt werden musste.

Frage 3b:
Warum werden oft große Algenansammlungen, wie beispielsweise am Karl-Heine-Kanal/Stelzenhaus, nicht regelmäßig gestutzt oder reduziert?

Antwort:
Der Karl-Heine-Kanal ist aufgrund der artenreichen Unterwasservegetation und Schwimmblattgesellschaften (besonders wertvoller Bestand am Stelzenhaus) von hoher Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt, z. B. für die besonders geschützte Teichrose, zahlreiche Fisch- und Libellenarten. Größere Algenwatten treten hingegen lediglich in dem neuen und bislang wenig beschatteten Gewässerabschnitt zwischen Kanal 28 und dem Lindenauer Hafen auf.
Da ein Entfernen der Unterwasservegetation und der Schwimmblattgesellschaften einer artenschutzrechtlichen Befreiung bedarf, kann eine solche nur durchgeführt werden, wenn der Gemeingebrauch signifikant eingeschränkt ist. Dies war im Jahr 2017 im Abschnitt zwischen Kanal 28 und Lindenauer Hafen der Fall, weshalb hier auch eine Krautung mit artenschutzrechtlicher Befreiung erfolgte. In dem Bereich zwischen Weißer Elster und Kanal 28 ist die Situation so, dass durch den relativ starken Bootsverkehr eine ausreichend breite Fahrrinne erhalten bleibt, so dass der Gemeingebrauch nicht gefährdet ist.
Um zukünftige Beeinträchtigungen durch „Krautwuchs“ frühzeitig beseitigen zu können, arbeitet das Amt für Stadtgrün und Gewässer gemeinsam mit der zuständigen Naturschutzbehörde an einer einvernehmlichen Lösung. Hierzu fand am 07.05.2018 eine gemeinsame Befahrung des Karl-Heine-Kanals statt, um die Problembereiche zu erfassen und gemeinsam Lösungsansätze für die zukünftige Gewässerunterhaltung zu entwickeln.

Frage 3c:
In welchem Zeitraum versucht die Stadt Leipzig umgestürzte Bäume beziehungsweise querliegende Äste aus den Gewässern zu beseitigen? Wohin kann man solche Fälle melden?

Antwort:
Hindernisse im Gewässer, die eine Behinderung des Abflusses darstellen, werden durch vertraglich gebundene Firmen kurzfristig aus dem Gewässerprofil entfernt.
Umgestürzten Bäume oder abgebrochene Äste werden zum Teil als Strukturelemente im Gewässer belassen, entsprechend den Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie, wenn dadurch der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird. Die Befahrbarkeit der wassertouristisch genutzten Gewässer wird sichergestellt.

Informationen zu Hindernissen, gleich welcher Art, können an das Amt für Stadtgrün und Gewässer telefonisch (0341/123-6099) oder auch per Mail gemeldet werden (stadtgruen.gewaesser@leipzig.de).

Frage 4a:
Es wurde angekündigt, dass es ab 2016 möglich sein sollte bis zum Auensee mit dem Boot fahren zu können. Bis heute ist dies nicht mögliche. Ab wann ist mit der Fertigstellung dieses Streckenabschnittes zu rechnen?

Antwort:
Mit der Fertigstellung der kompletten Passage Stadthafen bis Auensee (Teil des Kurs 3) ist nach jetzigem Kenntnisstand 2022/23 zu rechnen.

Frage 4b:
Welche Probleme gibt es bei der Fertigstellung beziehungsweise bei der Öffnung für den Bootsverkehr auf dieser Strecke?

Antwort:
Die Offenlegung des verfüllten Elstermühlgrabens umfasst den Gesamtabschnitt vom Schreberbad bis zum Naturkundemuseum. Aus fördermitteltechnischen und technologischen Gründen ist die Realisierung nur abschnittsweise möglich. Zurzeit wird der Teilbauabschnitt von der Thomasiusstraße bis zur Lessingstraße realisiert und noch in 2018 baulich beendet.

In den nächsten Jahren müssen noch der Teilbauabschnitt zwischen Elsterstraße und Lessingstraße, die Elsterbrücke, die Poniatowskibrücke, das Angerwehr sowie entsprechende Steganlagen errichtet werden, um eine wassertouristische Nutzung zu ermöglichen. Die dafür notwendigen Eigenmittel der Stadt Leipzig sind im Mittelfristprogramm eingeplant. Die abschnittsweise Umsetzung wird in Abhängigkeit der Bereitstellung von Fördermitteln sukzessive erfolgen.