Der SPD-Fraktion wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Wilhelm-Busch-Grundschule der Stadt Leipzig, Heinrichstraße 43, auf einer Grünfläche am Haupteingang die Aufstellung mehrerer Fahrradständer für die Schüler beabsichtigte, dies jedoch bislang am Widerstand des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege wegen denkmalpflegerischer Belange scheiterte.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung:

  1. Trifft es zu, dass Mitarbeiter des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege die Aufstellung der Fahrradständer an der o.g. Schule verhindert haben?

  1. Wenn ja, auf der Grundlage welcher Rechtsvorschriften wurde die Aufstellung der Fahrradständer verweigert?

  1. Falls das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege eine Rechtsgrundlage im sogenannten denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nach § 12 Abs. 2 SächsDSchG sehen sollte: Inwiefern geht von Fahrradständern eine nicht genehmigungsfähige dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals – wie hier, der Wilhelm-Busch Schule – aus (§ 12 Abs. 2 S. 3 SächsDSchG)? Wurde in Betracht gezogen, dass eine Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals auch aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses (hier: Fahrradmobilität, Diebstahlschutz für Fahrräder, Schulwegsicherheit) genehmigungsfähig sein kann?