Beschlussvorschlag:

Für die Erarbeitung einer Voruntersuchung für eine begründete Voraussetzung zum Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung), im Zusammenhang sich abzeichnender städtebaulicher Aufwertung mit Verdrängungstendenzen einer angestammten Bevölkerung (nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) sollen 60.000 Euro für das Haushaltsjahr 2017 eingestellt werden.

Begründung:    

Leipzig wächst rasant und die einhergehenden Herausforderungen sollen bewältigt werden. Eine Trendumkehr ist nicht zu erkennen. Das Wohnungspolitisches Konzept (WoPoKo) reagiert in seiner obersten Prognosevariante mit dem Szenario “Starkes Wachstum”, welches wir, die SPD-Fraktion, bei den beschlossenen Indikatoren – Mieten, Bestandsinvestitionen, Leerstand und stadträumliche Entwicklung – als erfüllt ansehen.
Als eine wesentliche Reaktion auf das Szenario “Starkes Wachstum” sieht das Wohnungspolitische Konzept die Einführung von Erhaltungssatzungen (Milieuschutzsatzungen) vor (vgl. WoPoKo S.49). Mit dem Haushaltsantrag fordern wir die Stadtverwaltung auf, eine Voruntersuchung für die Anwendung einer Erhaltungssatzung durchzuführen.
Auszug Erhaltungssatzung Nr. 47 – Frankfurt am Main:
Eine Gefährdung der sozialen Mischung besteht insbesondere in den Gebietsteilen, die durch gründerzeitliche Baustrukturen geprägt sind. Aus der Entwicklung vom Jahr 2000 bis heute ist ablesbar, dass mit der baulichen Aufwertung eine Veränderung der sozialen Struktur einhergegangen ist und einhergeht. Diese drückt sich darin aus, dass sozialstrukturelle Merkmale zur Alters- und Haushaltsstruktur, der Erwerbsbeteiligung und der sozialen Lage eine Veränderung anzeigen. Diese sozialstrukturelle Verschiebung erklärt sich nicht aus allgemeinen Entwicklungstrends, sondern sind ursächlich auch auf die Verdrängung durch bauliche Aufwertungen, die Gründung von Wohneigentum und die damit bewirkte Mietentwicklung zurückzuführen. Die hauptsächlich Betroffenen einer solchen Verdrängung sind in der Regel vor allem Sozialgruppen, deren Einkommen aus Unterhaltsleistungen, Transferleistungen zur Existenzsicherung (SGB II- und SGB III-Leistungen) oder Einkommen aus Renten und Pensionen besteht. Die von Verdrängung bedrohten Bevölkerungsgruppen reichen über einkommensschwächere Haushalte bis in die Einkommensmittelschichten hinein, vor allem, wenn Kinder im Haushalt leben.
Ziel einer solchen Milieuschutzsatzung nach  § 172 (1) Nr. 2 BauGB soll die Erhaltung von in Ausstattung und Mietpreis angemessenem Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen und  die Vermeidung der Verdrängung dieser Sozialgruppen sein.