Antrag der SPD-Fraktion

Beschlussvorschlag:

Die Ratsversammlung fasst folgende Beschlüsse:

  1. Grundsatzbeschluss zur künftigen Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen an die LVB entsprechend Artikel 5 der künftigen EG-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
  2. Beauftragung der Leipziger Verkehrsbetriebe mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen – entsprechend des EuGH-Urteils “Altmark Trans” – für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden und Anpassung des Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages (VLFV) an die Kriterien des EuGH-Urteils zur Sicherstellung einer beihilfekonformen Finanzierung

Begründung:

Mit dem Beschluss zur 29. Ratsversammlung zur Umsetzung des mittelfristigen Haushaltsicherungskonzeptes 2006 – 2009 wurde die Veräußerung von 49,9 % der Gesellschafteranteile der Stadtwerke Leipzig GmbH (SWL) und die Vorlage eines Vorschlages zur Veräußerung von einer Minderheit der Gesellschaftsanteile an der LVV GmbH bis zum 30. Juni 2009 verabschiedet. Laut Beschluss ist in diesem Zusammenhang die Finanzierung des ÖPNV über die LVV-Gruppe sicherzustellen, sowie die Stadt Leipzig von jeglicher künftigen finanzieller Verpflichtung zur Finanzierung des ÖPNV freizustellen. Vor diesem Hintergrund darf der Erhalt des steuerlichen Querverbundes zur Finanzierung des ÖPNV nicht gefährdet werden.
Die EG-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Nachfolgeverordnung 1191/69) sieht künftig grundsätzlich zwei Formen der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch die jeweils zuständige Behörde, die Stadt Leipzig, vor. Die Stadt kann dabei entsprechende Dienstleistungsaufträge europaweit ausschreiben oder aber, wenn sie selbst, oder ein Unternehmen, welches sich in ihrem Eigentum befindet, Verkehre betreibt, den Dienstleistungsauftrag direkt an diesen internen Betreiber vergeben.
Eine künftig alternativ mögliche Ausschreibung von Verkehrsleistungen könnte dazu führen, dass der öffentliche Auftrag an einen Dritten vergeben wird. Damit wäre die Finanzierung über den steuerlichen Querverbund mit den entsprechenden Steuervorteilen hinfällig, da ein Drittunternehmen nicht Mitglied der steuerlichen Organschaft der LVV ist. Darüber hinaus müsste die LVB auch nach Vergabe an einen Dritten ihre Beschäftigungsverhältnisse fortsetzen und die damit verbundene Finanzierung bis Ende 2015 sicherstellen. Da bei den LVB beginnend ab dem Jahr 2009 bis 2012 sämtliche Liniengenehmigungen für Busverkehre auslaufen, würde eine Neuvergabe dieser Verkehrsleistungen bereits unter das Vergaberegime der neuen Verordnung fallen.
Die künftige Direktvergabe des öffentlichen Auftrages zur Erbringung von Verkehrsleistungen an die LVB vorausgesetzt, kann vor dem Hintergrund einer EuGH-konformen Finanzierung der LVB bereits heute eine langfristige Finanzierung der LVB über den steuerlichen Querverbund sicher gestellt werden.
Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2003 Kriterien aufgestellt, die zu berücksichtigen sind, damit öffentliche Zahlungen an Unternehmen des ÖPNV außerhalb des Beihilferechts gewährt werden können. Die Kriterien 1 bis 3, die auch in den Text der künftigen Verordnung eingeflossen sind, betreffen dabei das beiderseitige Verhältnis zwischen der Stadt Leipzig und LVV auf der einen und der LVB auf der anderen Seite. Öffentliche Zuschüsse und Ausgleichszahlungen sind demnach zulässig, wenn:

  1. Das begünstigte Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist, und diese Verpflichtungen klar definiert sind
  2. Die Parameter für den finanziellen Ausgleich im Vorfeld transparent und objektiv aufgestellt worden sind
  3. Die Ausgleichsleistung nicht über den Betrag hinausgeht, welcher für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und einen angemessenen Gewinn notwendig sind.

Die Einhaltung dieser Kriterien ist durch die LVB sicherzustellen.