Änderungsvorschlag:

Die Satzung über den Winterdienst wird wie folgt geändert:

1.
§1 Abs.7 (Neu):
Verkehrswichtige Radverkehrsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Anlagen mit nennenswerten Radverkehrsaufkommen, entsprechend des Hauptradroutennetzes der Kategorie IR II und IR III.

§1 Abs.8 (Neu):
Gefährliche Stellen im Sinne der Satzung sind Stellen, wo Fahrende erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen.

§3 Abs.1:
Die Fahrbahnen und Radverkehrsanlagen unterliegen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen dem kommunalen Winterdienst.

§3 Abs.2:
In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr werden gefallener Schnee und entstandene Glätte auf den Fahrbahnen und Radverkehrsanlagen laut Absatz 1 unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte entsprechend der Dringlichkeit durch die Stadt beräumt und / oder abgestumpft.

2.
§3 Abs.4 (Neu):
Geräumter Schnee soll grundsätzlich nicht auf Radverkehrsanlagen gelagert werden
.

Begründung:

Der Änderungsantrag greift die zwei Punkte zum Winterdienst des durch die Ratsversammlung beschlossenen Radverkehrsentwicklungsplanes, auf.  

•    die wichtigen Strecken des Radverkehrs (Hauptradrouten IR II und IR III) sollen ganzjährig verfügbar sein
•    geräumter Schnee darf nicht auf Radverkehrsanlagen abgelagert werden

Geräumter Schnee wird alljährlich auf Radverkehrsanlagen geschoben. Damit sind die Radverkehrsanlagen über die Tauperiode hinweg nicht nutzbar. Dieser Fakt steht den Zielen des Radverkehrsentwicklungsplanes, den Radverkehr als gleichberechtigte Säule der Personenmobilität zu entwickeln, entgegen.