1. Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung:
  1. In wie vielen Fällen hat das Ordnungsamt das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung in 2015 und 2016 genehmigt (bitte wenn möglich angeben nach Ortsteilen)?

In den Jahren 2015 und 2016 wurden keine diesbezüglichen Anträge auf Sondernutzung gestellt, sodass auch keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt wurden.

  1. In wie vielen Fällen stellte das Ordnungsamt bei Kontrollen oder durch Hinweise fest, dass Fahrzeuge und Anhänger zum Zweck der Werbung abgestellt wurden, welche keine Genehmigung hatten (bitte angeben für 2015 und 2016)? Welche Ordnungsstrafen werden in diesen Fällen verhängt?

Im Jahr 2015 wurde in 23 Fällen und 2016 in 15 Fällen das Aufstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zum Zweck der Werbung ohne Sondernutzungserlaubnis angezeigt und geahndet.

Zu Werbezwecken aufgestellte Fahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger ohne entsprechende Erlaubnis des Verkehrs- und Tiefbauamtes der Stadt Leipzig werden im Regelfall mit 80 EUR Geldbuße geahndet. Im Einzelfall ist jedoch ein Abweichen vom Regelsatz möglich, wenn dies nach den konkreten Tatumständen angezeigt ist.

Rechtsgrundlage hierfür sind § 18 (1) i. V. m. § 52 (1) Nr. 3 Sächsisches Straßengesetz, § 2 (1) und (2) i. V. m. § 13 (1) Nr. 1 Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung).

Nach § 52 (2) des Sächsischen Straßengesetzes kann in den o. g. Fällen eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden.

  1. Aus welchen Gründen wird das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung vom Ordnungsamt nicht genehmigt?

Die Genehmigungsfähigkeit unterliegt der Einzelfallprüfung und ist abhängig vom jeweiligen Standort, möglichen Sichtbehinderungen für die anderen Verkehrsteilnehmer oder anderen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigenden Aspekten.

  1. Welche Regelungen gibt es für das Aufstellen von Werbefahrrädern?

Fahrräder, die ausschließlich der Werbung dienen, sind nicht genehmigungsfähig.

  1. Verteilen von Werbekarten an Autos und Fahrräder
  1. Wie ist das Verteilen von Werbekarten an Autos und Fahrrädern rechtlich geregelt?

Das Anbringen von Flyern oder Ankauf-Offerten an parkenden Fahrzeugen oder abgestellten Fahrrädern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung dar, die nach § 18 (1) Sächsisches Straßengesetz einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis bedarf und i. V. m. § 52 (1) Nr. 3 Sächsisches Straßengesetz, § 2 (1) und (2) i. V. m. § 13 (1) Nr. 1 Sondernutzungssatzung im Regelfall mit 50 EUR Verwarnungsgeld geahndet wird.

Hierbei ist im jeweils vorliegenden Einzelfall zu unterscheiden, ob nur der Verteiler der unbeliebten Flyer festgestellt wurde oder auch die tatsächlichen Auftraggeber als Beteiligte zusätzlich in Anspruch genommen werden können, so diese und deren Firmensitz ermittelt ist und ihnen die Auftragserteilung nachgewiesen werden kann.

Werden diese Offerten auf Privatflächen – z. B. in Tiefgaragen oder Garagenhöfen – angebracht, dann kann nur zivilrechtlich vom Eigentümer der Fläche oder vom Fahrzeugeigentümer dagegen vorgegangen werden. Gleiches trifft zu, wenn es in diesem Zusammenhang zu Beschädigungen am Fahrzeug oder Fahrrad gekommen ist und Schadenersatz geltend gemacht werden soll.

Die Verteilung von Werbekarten durch Einstecken an die Fahrzeugscheiben stellt gleichzeitig einen Eingriff in Privateigentum Dritter (Fahrzeugeigentümer) dar und ist daher nicht genehmigungsfähig. Lediglich das Verteilen von Flyern, Produktproben etc. wird mittels Sondernutzungserlaubnissen genehmigt, da hier die Passanten selbst entscheiden können, ob sie diese annehmen oder nicht.

  1. Können die Besitzer der Autos/der Fahrräder es den Werbern verbieten, an ihren Fahrzeugen Werbung anzubringen, ähnlich wie dies bei Briefkästen der Fall ist?

Diese Willensbekundung regelt sich ausschließlich nach dem Privatrecht. Dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder Fahrrads steht es jederzeit frei, entsprechende Willensbekundungen sichtbar am Fahrzeug anzubringen, sofern dies nicht eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zur Folge hat. Im Gegensatz bedarf das Anbringen von Vermerken an den Hausbriefkästen des Nutzers dieser Einrichtung erst einer Erlaubnis des Eigentümers (i. d. R. Vermieter). Analog würde dies bei Nutzern von Leih- und Dienstkraftfahrzeugen bzw. Fahrrädern anzuwenden sein.

  1. Müssen die Werber für das Verteilen des Werbematerials einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt stellen?

Das Verteilen von Werbematerial im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich antrags- und erlaubnispflichtig. Wie unter Frage 2 a bereits ausgeführt, sind aber nur Flyer, Produktproben etc. genehmigungsfähig.