Im Ratsbeschluss „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) wurde der Punkt 6.2 neu aufgenommen. Dieser besagt „Im Falle einer Zuständigkeitsmehrheit ist darüber Einvernehmen herzustellen, welches der beteiligten Ämter den Zuwendungsbescheid erlässt und den Verwendungsnachweis prüft. Wird ein Zuwendungsempfänger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig gefördert und erhält er für Projekte weitere Zuwendungen der Stadt Leipzig, so kann die Nachweisprüfung aller städtischen Zuwendungen durch das Fachamt, welches institutionell fördert, erfolgen…“. Der Punkt 6.2 dürfte vor allem für die vom Kulturamt geförderten sozio-kulturellen Zentren, welche außerdem unter anderem vom Jugendamt gefördert werden, interessant sein. Dazu haben wir folgende Fragen:

 

  1. Gilt dieser Beschlusspunkt für die Förderung 2017? Wenn ja, wie werden die potenziellen Zuwendungsempfänger darüber informiert?
  2. Wie beantragt der Zuwendungsempfänger, welcher Zuwendungen von mehreren städtischen Ämtern erhält, dass die Nachweisprüfung aller städtischen Zuwendungen bei dem Fachamt, wo er eine institutionelle Förderung erhält, erfolgt?
  3. Wie viele Zuwendungsempfänger haben beantragt, dass ihre Nachweisprüfung aller städtischen Zuwendungen bei einem Fachamt erfolgt? (Bitte angeben für 2017 und nach Fachamt)
  4. Bei wie vielen Zuwendungsempfängern wurde genehmigt, dass die Nachweisprüfung aller ihrer städtischen Zuwendungen bei einem Fachamt erfolgt? (Bitte angeben für 2017 und nach Fachamt) Im Falle einer Nichtgenehmigung, warum wurde die Zusammenlegung der Nachweisprüfung bei einigen Zuwendungsempfängern nicht genehmigt?